Verwaltungsgerichtshof
18.12.2001
2001/09/0142
Auch die dreimalige persönliche Vornahme von Manipulationen an Tachometern durch den Beamten (hier: Exekutivbeamten) ist eine Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 56, BDG 1979 vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 249, wonach unter Nebenbeschäftigung jedenfalls jene Tätigkeiten zu verstehen sind, die wenigstens abstrakt geeignet sind, allenfalls auch einen "Beruf", und zwar im Sinne einer Abgrenzung von einer reinen Freizeittätigkeit, darzustellen. Hier: Diese Voraussetzung ist jedenfalls aufgrund des aus dem Akt ersichtlichen notwendigen hohen technischen Aufwandes und der zu beherrschenden Fertigkeiten für die Vornahme gegenständlicher Manipulationen anzunehmen).