Verwaltungsgerichtshof
18.12.2001
2001/09/0142
Anträge von Parteien im Disziplinarverfahren bewirken, dass die Disziplinarbehörde darüber zu entscheiden hat, sie bewirken aber keine inhaltliche Bindung an einen Antrag. Der Prozessgegenstand eines Disziplinarverfahrens ist durch die im Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschluss enthaltenen konkretisierten disziplinarrechtlichen Vorwürfe festgelegt. Die Verhängung und Bemessung einer Disziplinarstrafe hat sich alleine an den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 93 BDG zu orientieren, welche keinen Antrag des Disziplinaranwaltes zur Bemessung der Disziplinarstrafe vorsehen (Hinweis E 07. 07. 1999, 99/09/0042). Daher lässt sich aus dem Antrag des Disziplinaranwaltes zur Strafhöhe keine "Vorhersehbarkeit" der zu erwartenden Strafe ableiten.