Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2001/09/0133
GRS wie 2001/09/0086 E 29. April 2004 RS 1
Auf Grund der Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (Hinweis E 24.5.1995, Zl. 94/09/0105).