Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2001/09/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0086 E 29. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (Hinweis E 24.5.1995, Zl. 94/09/0105).