Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2004

Geschäftszahl

2001/09/0089

Rechtssatz

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz enthält weder die Ermächtigung für die Personalvertreter, regelmäßige Geldleistungen im Hinblick auf die Bereitschaft zur Beschaffung von Informationen aus der Polizeiarbeit in Empfang zu nehmen, noch der Amtsverschwiegenheit unterliegende Informationen Außenstehenden preiszugeben.