Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2001/09/0075

Rechtssatz

Die Aufnahme und Verwertung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur telefonisch erstatteten Mitteilung eines Revierinspektors (wonach es sich bei der Festnahme der beiden Ausländer um die einzige Aktion dieser Art im Juli 1995 gehandelt habe) entsprechen zwar angesichts des Umstandes, dass keine Gründe ersichtlich sind, die einer unmittelbaren Einvernahme dieses Zeugen entgegen gestanden wären, nicht den Paragraphen 51 g und 51 i VStG. Der Beschwerdeführer bringt jedoch weder gegen den Inhalt des solcherart aufgenommenen Beweises etwas vor, noch behauptet er, er wäre dadurch in seinem Recht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt worden, der diesbezüglichen Verfahrensrüge fehlt daher die Relevanz.