Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2001/09/0075

Rechtssatz

Die beiden arbeitend angetroffenen Ausländer haben den an sie im Ausland zugestellten Ladungen zur Zeugeneinvernahme keine Folge geleistet, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat (im im E näher dargestellten Rahmen) zu Recht mit einer Verlesung der mit ihnen aufgenommenen Niederschriften vorgehen durfte. Der Behauptung des Beschwerdeführers, auf Grund eines Unterschriftenvergleichs sei ersichtlich, dass die Übernahme der Ladungen nicht durch die beiden Zeugen erfolgt sei, weshalb eine ordnungsgemäße Ladung nicht vorliege, vermag daran nichts zu ändern, weil der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls den Versuch gemacht hat, auf geeignete Weise mit den im Ausland aufhältigen Zeugen, deren Aussagen relevant sein könnten, in Kontakt zu treten, um seine grundsätzlich gemäß Paragraph 51 i, VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu ermöglichen oder zumindest eine schriftliche Erklärung zu erwirken (Hinweis E 29. April 2004, Zl. 2001/09/0174, m.w.N.). Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dass eine zweiwöchige Frist zwischen der Zustellung der Ladungen und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu kurz gewesen sei, weil innerhalb dieser Frist eine Reaktion der Zeugen jedenfalls erwartet werden konnte.