Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2001

Geschäftszahl

2001/09/0072

Rechtssatz

Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein (Hinweis E 30. 10. 1991, 91/09/0047).