Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2001

Geschäftszahl

2001/09/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 13

Stammrechtssatz

Die Beh kann bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit den Vorzug geben.