Verwaltungsgerichtshof
20.11.2001
2001/09/0072
GRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 13
Die Beh kann bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit den Vorzug geben.