Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2001/09/0060

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses mit einem Ausländer über die Erbringung von Splitträumungsarbeiten vermag nichts daran zu ändern, dass eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorgelegen ist. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die von dem verfahrensgegenständlichen Ausländer nach seiner tatsächlichen Verwendung erbrachten Rollsplitträumungsarbeiten kein selbständiges Werk darstellten (Hinweis E vom 6.5.1999, Zl. 97/09/0287). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass einfache manipulative Tätigkeiten kein selbständiges Werk darstellen können (Hinweis beispielsweise E vom 13.2.1997, Zl. 95/09/0154, E vom 18.3.1998, Zl. 95/09/0239, und E vom 3.9.1998, Zl. 95/09/0172).