Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

2001/08/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0146 E 16. Dezember 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen.