Verwaltungsgerichtshof
26.05.2004
2001/08/0043
Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des Paragraph 12,, des Paragraph 30 und des Paragraph 31, KO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist -
wie dies auch schon die bisherige Rsp zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und zu Paragraphen 9, in Verbindung mit 80 BAO zum Ausdruck gebracht hat - im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der (Abgaben-, Beitrags-, Zuschlags-)Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (Hinweise E 22.9.1999, 94/15/0158, E 25.9.2001, 96/14/0057, zur Vertreterhaftung nach der BAO bzw. E 19.2.1991, 90/08/0100, und E 16.3.1999, 97/08/0394, zu jener nach dem ASVG; vergleiche hingegen die Verneinung der Vertreterhaftung nach erfolgreicher Anfechtung der erfolgten Zahlung durch den Masseverwalter im E 25.1.1994, 93/08/0146).