Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2001

Geschäftszahl

2001/08/0039

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/08/0021

2001/08/0017