Verwaltungsgerichtshof
03.04.2001
2001/08/0039
Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/08/0021
2001/08/0017