Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Geschäftszahl

2001/08/0027

Rechtssatz

Umstände und Bedingungen einer Tätigkeit (hier: von Fleischklassifizierern), die auf allgemein geltende Vorschriften über die Berufsausübung Selbständiger und Unselbständiger zurückzuführen sind, sind für die Beurteilung, ob die konkrete Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit durchgeführt wird, nicht aussagekräftig.