Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Geschäftszahl

2001/07/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0036 E 16. November 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Ein gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG abgegebener Verzicht ist eine bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, doch ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des "Berechtigten". (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Randziffer 2 f zu Paragraph 27, WRG).