Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2002

Geschäftszahl

2001/07/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0013 E 21. Oktober 1999 RS 1 (Hier: ergangen zum gleichgestalteten OÖ FlVfLG 1979)

Stammrechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, NÖ FlVfLG 1975, der die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen knüpft wie deren Neubegründung, eindeutig entnehmen lässt, kommt es für die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit oder deren Neubegründung ausschließlich auf die Beantwortung der Frage an, ob die Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (Hinweis auf die zu gleichgestalteten Flurverfassungs-Landesgesetzen anderer Länder ergangenen E 21.11.1996, 95/07/0006, E 19.3.1998, 97/07/0194, und E 18.2.1999, 97/07/0006). Paragraph 25, Absatz eins, NÖ FlVfLG 1975 bezweckt keinen Schutz wohlerworbener Rechte, sondern stellt allein auf das Vorhandensein öffentlicher Interessen oder einer Notwendigkeit der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen ab.