Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2002

Geschäftszahl

2001/07/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist die im Paragraph 5, WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Außerdem ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG zu beeinträchtigen.