Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2001/07/0164
Der Umstand allein, dass Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft bestehen, begründet noch keinen Anspruch eines einzelnen Mitgliedes auf Durchführung der von ihm gewünschten Sonderteilung. Ob eine Sonderteilung zulässig ist, ist nämlich allein an Hand der Kriterien des Paragraph 42, Absatz 4, Tir FlVfLG 1996 zu messen.