Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2001/07/0164
Weder das AVG noch das AgrVG und auch nicht das Tir FlVfLG 1996 sehen vor, dass in einem Verfahren über eine Sonderteilung zwingend ein Ortsaugenschein in Anwesenheit aller Mitglieder des Landesagrarsenates durchzuführen ist. Die Unterlassung eines derartigen Ortsaugenscheines stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.