Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2001/07/0164

Rechtssatz

Weder das AVG noch das AgrVG und auch nicht das Tir FlVfLG 1996 sehen vor, dass in einem Verfahren über eine Sonderteilung zwingend ein Ortsaugenschein in Anwesenheit aller Mitglieder des Landesagrarsenates durchzuführen ist. Die Unterlassung eines derartigen Ortsaugenscheines stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.