Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2001/07/0161
GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 4
Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist es nicht erforderlich, daß der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, daß durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.