Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2001/07/0161
GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Unter der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist die im Paragraph 5, WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Außerdem ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG zu beeinträchtigen.