Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2002

Geschäftszahl

2001/07/0159

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass in einem Verfahren iSd Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 3, WRG 1959 betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand im Hochwasserabflussbereich eine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten des Bf nicht stattfindet, weil der Bf auf Grund einer Vereinbarung und in der Folge auf Grund eines Urteiles, dem er nicht Rechnung getragen hat, verpflichtet war, diese Lärmschutzwand zu errichten. Im Wasserrechtsverfahren zur Bewilligung dieser Lärmschutzwand ist er daher so zu betrachten, als hätte er deren Errichtung und den damit verbundenen Folgen zugestimmt. Das aber hat zur Folge, dass er durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt wird. Das Wasserrechtsverfahren dient nicht dazu, zivilrechtliche Vereinbarungen und Gerichtsurteile zu umgehen.