Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2002

Geschäftszahl

2001/07/0159

Rechtssatz

Der Inhalt nachgereichter Detailpläne (hier: für die Errichtung einer Lärmschutzwand in einem Hochwasserabflussbereich) wurden in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingehend beschrieben und diese Stellungnahme dem Bf zur Kenntnis gebracht. Ist dieser der Meinung, dass er zur Beurteilung auch die Einsicht in die Originaldokumente benötige, ist es seine Sache, sich die entsprechenden Informationen durch Akteneinsicht zu beschaffen(Hinweis E 18.1.2001, 2000/07/0090). Dass der Bf nicht rechtskundig ist, begründete keine Verpflichtung der Behörde, ihm unaufgefordert die nachgereichten Detailunterlagen, deren wesentlicher Inhalt ihm ohnedies bekannt gegeben wurde, zu übermitteln. Die belBeh konnte daher auf Grund eines mängelfreien Verfahrens davon ausgehen, dass es durch die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand zu keiner für den Beschwerdefall relevanten Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse kommen wird.