Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

2001/07/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0087 E 8. Juli 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bestand der dem öffentlichen Recht zugehörenden Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften ist vom Grundbuchsstand unabhängig. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Grundbuchseintragung ist zwar ein mitunter entscheidendes Beweismittel, hat aber nur deklarativen Charakter und wird nicht konstitutiv wirksam.