Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2001/07/0153
GRS wie 99/07/0022 E 27. Juni 2002 RS 6
Angesichts der in Paragraph eins, Absatz 2, des Wr AWG 1994 normierten öffentlichen Interessen, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu beachten sind, ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Regelung der Inpflichtnahme von Liegenschaftseigentümern im Falle der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 3, legcit überschritten hätte.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/07/0177 E 27. Juni 2002
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X05