Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2001/07/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0180 E 18. Jänner 2001 RS 2

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach Paragraph 78, WRG werden ebenso wie die Beschlüsse über die Satzungen von Wassergenossenschaften ab ihrer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde mit konstitutivem Bescheid wirksam. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung und eines Maßstabes zur Aufteilung von Kosten nach Paragraph 78, WRG hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach Paragraph 78, WRG gefasst und diese Beschlüsse zur Genehmigung vorgelegt hat (Hinweis E 16. Jänner 1970, 840/69).