Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2001/07/0150

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Genossenschaft (eines aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfalles) ist nur dann gegeben, wenn das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Die Vornahme einer Schlichtung iSd Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 setzt voraus, dass die Satzung Bestimmungen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 enthält. In diesem Fall kann die Entscheidung über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses von einem Genossenschaftsmitglied erst nach einem missglückten Schlichtungsspruch begehrt werden. Bei Ungültigkeit des Beschlusses würde auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit verlieren.