Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2001/07/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0173 E 13. Dezember 2001 RS 1

(hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung ( Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959) hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat (Hinweis E 16. Jänner 1970, 840/69; E 18. Jänner 2001, 98/07/0180). Durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung kann das einzelne Mitglied einer Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Nichts anderes gilt für die Genehmigung einer Satzungsänderung bei Wasserverbänden. Auch hier ergeht der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber dem Wasserverband, der den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat. Auch das einzelne Mitglied eines Wasserverbandes kann durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nach Paragraph 88 c, Absatz 5, WRG 1959 in der Fassung 1999/I/155 hat daher nur der Wasserverband, nicht aber ein einzelnes Mitglied Parteistellung.