Verwaltungsgerichtshof
23.09.2004
2001/07/0150
Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben.