Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2001/07/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0119 E 27. Mai 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Vom Verständnis des ABGB ausgehend treten die Rechtswirkungen der Eigentumseinverleibung nicht erst mit dem Vollzug der Eintragung ins Hauptbuch ein, sondern im Falle der rechtskräftigen Bewilligung schon zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches. Das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft geht demnach grundsätzlich schon in diesem Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (Hinweis OGH 4.7.1985, 7 Ob 564/84).