Verwaltungsgerichtshof
18.09.2002
2001/07/0149
GRS wie 98/07/0042 E 2. Juli 1998 RS 4
Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodaß dem Vorbringen entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (Hinweis E 15.11.1994, 94/07/0112, 94/07/0113).