Verwaltungsgerichtshof
18.09.2002
2001/07/0149
Die Wendung "nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten" in Paragraph 17, Absatz eins, AVG normiert kein Ermessen der Behörde über die Frage, ob Kopien angefertigt werden sollen oder nicht. Es wird damit einzig die Voraussetzung der technischen Machbarkeit normiert, kurz gesagt: besitzt die Behörde einen Kopierer, der funktionstüchtig ist, hat die einsichtnehmende Partei einen Rechtsanspruch darauf, dass Kopien der Aktenteile (auf ihre Kosten) angefertigt werden.