Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Geschäftszahl

2001/07/0149

Rechtssatz

Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten. War aber die Vorbereitungszeit ausreichend, dann kann darin, dass dem Vertagungsantrag der Bewilligungsgegnerin keine Folge gegeben wurde, auch keine Rechtsverletzung erblickt werden. (Hinweis E 20.10.1999, 99/04/0140).