Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Geschäftszahl

2001/07/0146

Rechtssatz

Erforderliche Maßnahmen iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 können unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, vorgeschrieben werden. Dritte, in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, trifft eine - im Weigerungsfall der bescheidmäßigen Konkretisierung bedürftige - Verpflichtung zur Duldung von gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 angeordneten Maßnahmen(Hinweis E 22. April 1999, 97/07/0043).