Verwaltungsgerichtshof
15.11.2001
2001/07/0146
Erforderliche Maßnahmen iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 können unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, vorgeschrieben werden. Dritte, in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, trifft eine - im Weigerungsfall der bescheidmäßigen Konkretisierung bedürftige - Verpflichtung zur Duldung von gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 angeordneten Maßnahmen(Hinweis E 22. April 1999, 97/07/0043).