Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2001/07/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0216 E 14. Mai 1997 RS 5

(Hier handelt es sich um ein Verfahren iSd Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989. Es sind die Grundsätze betreffend die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches auch in einem derartigen Verfahren anwendbar.)

Stammrechtssatz

Die Duldung weiterer, nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG vorzunehmender Erkundungsschürfe bestimmt bezeichneter Art von bestimmt bezeichneten Ergebnissen bereits durchgeführter Schürfe abhängig zu machen, ist eine Spruchgestaltung, die das Recht des betreffenden Grundeigentümers auf Duldung nur der unbedingt notwendigen Maßnahmen im Falle ausreichender Deutlichkeit der getroffenen Absprüche nicht verletzt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/07/0140

2001/07/0141

2001/07/0145

2001/07/0143

2001/07/0144

2001/07/0142