Verwaltungsgerichtshof
23.01.2002
2001/07/0139
GRS wie 96/07/0216 E 14. Mai 1997 RS 5
(Hier handelt es sich um ein Verfahren iSd Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989. Es sind die Grundsätze betreffend die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches auch in einem derartigen Verfahren anwendbar.)
Die Duldung weiterer, nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG vorzunehmender Erkundungsschürfe bestimmt bezeichneter Art von bestimmt bezeichneten Ergebnissen bereits durchgeführter Schürfe abhängig zu machen, ist eine Spruchgestaltung, die das Recht des betreffenden Grundeigentümers auf Duldung nur der unbedingt notwendigen Maßnahmen im Falle ausreichender Deutlichkeit der getroffenen Absprüche nicht verletzt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/07/0140
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2001/07/0143
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