Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2001/07/0139

Rechtssatz

Was unter einer Verdachtsfläche zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989. Zur Verdachtsfläche wird ein Grundstück oder eine Mehrzahl von Grundstücken nicht erst durch die Meldung des Landeshauptmannes an den Bundesminister oder gar erst durch die Koordinierungstätigkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne des Paragraph 13, ALSAG 1989; vielmehr ergibt sich die Eigenschaft als Verdachtsfläche bereits bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/07/0140

2001/07/0141

2001/07/0145

2001/07/0143

2001/07/0144

2001/07/0142