Verwaltungsgerichtshof
23.01.2002
2001/07/0139
Was unter einer Verdachtsfläche zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989. Zur Verdachtsfläche wird ein Grundstück oder eine Mehrzahl von Grundstücken nicht erst durch die Meldung des Landeshauptmannes an den Bundesminister oder gar erst durch die Koordinierungstätigkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne des Paragraph 13, ALSAG 1989; vielmehr ergibt sich die Eigenschaft als Verdachtsfläche bereits bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/07/0140
2001/07/0141
2001/07/0145
2001/07/0143
2001/07/0144
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