Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2001/07/0139

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 ALSAG 1989 wird nicht angeknüpft.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/07/0140

2001/07/0141

2001/07/0145

2001/07/0143

2001/07/0144

2001/07/0142