Verwaltungsgerichtshof
23.01.2002
2001/07/0139
Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 ALSAG 1989 wird nicht angeknüpft.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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