Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2001/07/0139

Rechtssatz

Paragraph 6, UmweltkontrollG 1998 spricht zwar von Aufgaben des Umweltbundesamtes; mit dieser Formulierung wird aber nicht das Umweltbundesamt selbst als Gutachter und die von ihm erstatteten Gutachten als sogenannte "Anstaltsgutachten" installiert; vielmehr ist davon auszugehen, dass mangels erkennbaren gegenteiligen Willens des Gesetzgebers auf die Erstellung von Gutachten die Bestimmungen des AVG - soweit es sich um Gutachten handelt, die im Rahmen eines nach dem AVG abzuführenden Verfahrens zu erstellen sind - Anwendung finden, was bedeutet, dass Gutachter nicht das Umweltbundesamt selbst ist, sondern seine Sachverständigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/07/0140

2001/07/0141

2001/07/0145

2001/07/0143

2001/07/0144

2001/07/0142