Verwaltungsgerichtshof
23.01.2002
2001/07/0139
Paragraph 6, UmweltkontrollG 1998 spricht zwar von Aufgaben des Umweltbundesamtes; mit dieser Formulierung wird aber nicht das Umweltbundesamt selbst als Gutachter und die von ihm erstatteten Gutachten als sogenannte "Anstaltsgutachten" installiert; vielmehr ist davon auszugehen, dass mangels erkennbaren gegenteiligen Willens des Gesetzgebers auf die Erstellung von Gutachten die Bestimmungen des AVG - soweit es sich um Gutachten handelt, die im Rahmen eines nach dem AVG abzuführenden Verfahrens zu erstellen sind - Anwendung finden, was bedeutet, dass Gutachter nicht das Umweltbundesamt selbst ist, sondern seine Sachverständigen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/07/0140
2001/07/0141
2001/07/0145
2001/07/0143
2001/07/0144
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