Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2001/07/0139

Rechtssatz

Für die Qualifikation als Amtssachverständiger ist nach Paragraph 52, Absatz eins, AVG nur entscheidend, ob der Sachverständige der Behörde beigegeben ist oder ihr zur Verfügung steht. Auf die rechtliche Qualifikation der Organisation, der der Sachverständige angehört und auf seine dienstrechtliche Stellung kommt es nicht an. Der Einordnung unter die Amtssachverständigen ist es nicht hinderlich, wenn kein Dienstverhältnis als öffentlich Bediensteter vorliegt (Hinweis E 16.1.1984, 83/10/0224, VwSlg. 11284 A/1984). Gleiches gilt für die rechtliche Art der Organisation, der der Sachverständige angehört.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/07/0140

2001/07/0141

2001/07/0145

2001/07/0143

2001/07/0144

2001/07/0142