Verwaltungsgerichtshof
23.01.2002
2001/07/0139
Für die Qualifikation als Amtssachverständiger ist nach Paragraph 52, Absatz eins, AVG nur entscheidend, ob der Sachverständige der Behörde beigegeben ist oder ihr zur Verfügung steht. Auf die rechtliche Qualifikation der Organisation, der der Sachverständige angehört und auf seine dienstrechtliche Stellung kommt es nicht an. Der Einordnung unter die Amtssachverständigen ist es nicht hinderlich, wenn kein Dienstverhältnis als öffentlich Bediensteter vorliegt (Hinweis E 16.1.1984, 83/10/0224, VwSlg. 11284 A/1984). Gleiches gilt für die rechtliche Art der Organisation, der der Sachverständige angehört.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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