Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2001/07/0139

Rechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht nach Erlassung des angefochtenen Bescheides stellt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, da Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG nur solche Verletzungen von Verfahrensvorschriften erfasst, die im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlaufen sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/07/0140

2001/07/0141

2001/07/0145

2001/07/0143

2001/07/0144

2001/07/0142