Verwaltungsgerichtshof
23.01.2002
2001/07/0139
Die Verweigerung der Akteneinsicht nach Erlassung des angefochtenen Bescheides stellt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, da Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG nur solche Verletzungen von Verfahrensvorschriften erfasst, die im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlaufen sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/07/0140
2001/07/0141
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2001/07/0143
2001/07/0144
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