Verwaltungsgerichtshof
21.02.2002
2001/07/0124
GRS wie 92/07/0102 E 25. Oktober 1994 RS 2
Unter "Gefahr im Verzuge" iSd Paragraph 122, Absatz eins, erster Satz WRG ist eine erhebliche und konkrete Gefahr für eines der im WRG geschützten Rechtsgüter und Interessen zu verstehen, die eine Situation voraussetzt, welche zur Abwehr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 2 zu Paragraph 122, WRG).