Verwaltungsgerichtshof
13.12.2001
2001/07/0123
GRS wie 1236/65 E 9. Dezember 1965 VwSlg 6821 A/1965 RS 1
Ein im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundungsfähiges Übereinkommen liegt nur dann vor, wenn von den betreffenden Parteien festgelegt und formuliert worden ist, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (Paragraph 14, AVG 1950) vermag eine solche Formulierung, bzw. ein beurkundungsfähiges Übereinkommen, nicht darzustellen, da der Behörde nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten Übereinkommens zukommen kann.