Verwaltungsgerichtshof
17.10.2002
2001/07/0095
Bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Abwasserreinigungsanlage (Pflanzenkläranlage) hat außer Betracht zu bleiben, welche Reinigungsleistung allenfalls in der Nähe befindliche Abwasserreinigungsanlagen (mit Einleitung der geklärten Abwässer in einen Vorfluter) erzielen und ob und unter welchen Voraussetzungen die Anlage des Konsenswerbers in der Lage wäre, eben diese Reinigungsleistung zu erbringen. Das Gesetz bietet nämlich keine Grundlage dafür, die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Gewässerreinhaltung bei Vorhandensein von Kläranlagen an einem anderen (strengeren) Maßstab, nämlich an der Reinigungsleistung dieser Kläranlage, zu messen.