Verwaltungsgerichtshof
17.10.2002
2001/07/0095
GRS wie 93/07/0064 E 14. Dezember 1993 RS 3
(hier ohne die letzten vier Halbsätze)
Den Maßstab für eine nachteilige Beeinflussung des Wassers stellt Paragraph 30, WRG dar. Aus dessen Zielvorgaben und Begriffsbestimmungen ergibt sich, daß eine nachteilige Beeinflussung des Wassers bei Beeinträchtigung von dessen natürlicher Beschaffenheit vorliegt. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungfähig, außer aus Bestimmungen des WRG bzw der darauf gegründeten Verordnungen ist erschließbar, daß Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Wassers, die ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen, einer Bewilligung nicht entgegenstehen.