Verwaltungsgerichtshof
18.10.2001
2001/07/0074
Die Beurteilung der Frage, ob die in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einwendungen, die sich auf ein Gutachten vom 25. Oktober 2000 stützen, infolge der Verhandlung vom 25. Oktober 2000 von den damit verbundenen Präklusionswirkungen erfasst sind oder ob sie als rechtzeitig erhoben anzusehen sind, hängt davon ab, ob zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand Identität bestand und die vorgelegten Planunterlagen ausreichten, der Bfin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren brauchte vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu Paragraph 42, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, E. 12, 14 zitierte, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Judikatur).