Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Geschäftszahl

2001/07/0069

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Widerstreits nach Paragraph 16, WRG 1959 ist es notwendig, dass Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzungsanlage die Beschränkung eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X07