Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
2001/07/0069
Für das Vorliegen eines Widerstreits nach Paragraph 16, WRG 1959 ist es notwendig, dass Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzungsanlage die Beschränkung eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes ist.
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X07