Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Geschäftszahl

2001/07/0069

Rechtssatz

Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne, weil öffentliches Wassergut dem 6. Abschnitt des WRG 1959 (Paragraphen 60, ff legcit) nicht unterliege. Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein (Hinweis E 30.1.2001, 2000/05/0284). (Hier: Die mitbeteiligte Partei, eine Gebietskörperschaft, vertrat den Standpunkt, ihr gegenüber dürfe kein Zwangsrecht eingeräumt werden, weil die Bestimmungen des Paragraph 4, WRG 1959 denjenigen der Paragraphen 60, ff vorgingen.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X03