Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
2001/07/0069
GRS wie 94/07/0005 E 14. März 1995 RS 2
(Hier: Dies gilt auch für ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 32, WRG 1959, wo das im 6. Abschnitt vorgesehene Instrument der Zwangrechtseinräumung eine aus unsachlichen Gründen willkürlich verweigerte Zustimmung des Grundeigentümers - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - ersetzen könnte.)
Ob die Zustimmung des Grundeigentümers "willkürlich" oder "in schikanöser Rechtsausübung" nicht erteilt worden ist, ist im Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 von den Behörden nicht zu prüfen, da in diesem Verfahren die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung ist (Hinweis E 12.2.1991, 90/07/0090).
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X01