Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Geschäftszahl

2001/07/0037

Rechtssatz

Ein Anspruch auf gesonderten Abspruch über nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Behörde erster Instanz erstattete Einwendungen bzw. auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens kommt einer übergangenen Partei, die alle ihre Einwendungen nachträglich in der Berufung erheben kann, nicht zu (Hinweis E 19.12.1996, 96/06/0250).