Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
2001/07/0037
Ein Anspruch auf gesonderten Abspruch über nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Behörde erster Instanz erstattete Einwendungen bzw. auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens kommt einer übergangenen Partei, die alle ihre Einwendungen nachträglich in der Berufung erheben kann, nicht zu (Hinweis E 19.12.1996, 96/06/0250).