Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Geschäftszahl

2001/07/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0185 E 17. März 1997 RS 4

Stammrechtssatz

Auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines besteht grundsätzlich kein Anspruch. Das Unterbleiben eines solchen Ortsaugenscheines stellt für sich allein keinen Verfahrensmangel dar (Hinweis EB E 16.12.1968, 1731/67; E 3.12.1975, 1825/75).