Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
2001/07/0037
GRS wie 92/07/0019 E 31. März 1992 RS 1
Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf
Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224).